Satzung des Mieterbunds Bodensee e.V.

Satzung

Beschlossen in der Delegiertenversammlung am 18.04.2009, zuletzt geändert am 29. April 2017

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Bodensee e. V. und hat seinen Sitz in Konstanz. Der Verein ist unter der Nr. 380 104 in das Vereinsregister in Konstanz eingetragen.
  2. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart, angeschlossen.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt:

–       Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

–       Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.

–       Den Zusammenschluss aller Mieter in Konstanz, Radolfzell, Singen, Überlingen und Umgebung.

–       Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn-, Pacht- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

–       Die soziale Wohnraumförderung.
Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

  1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
  2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
  3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mieter und Pächter von Wohnungen, die diese Satzung anerkennen, können Mit­glie­der des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Halbjahres, in dem der Beitritt erklärt wird (1. Januar oder 1. Juli). Mit Beginn werden der erste Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr fällig.
  3. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern.
  4. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit sozialen Organisationen Vereinbarungen über von den Satzungsregelungen abweichende Mitgliedsbedingungen für die Mitglieder dieser Organisation zu schließen.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
  7. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist, und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.
  8. Im Fall des Todes des Mitgliedes kann ein Erbe oder eine Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften in den Mietvertrag des verstorbenen Mitgliedes eintritt, die Mitgliedschaft im Mieterverein auf Antrag als eigene fortführen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger, die nach dem Tode des Mitgliedes dessen Wohnungsangelegenheiten regeln.
  9. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge vier Monate im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln und für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, wie durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB-Rechts­schutz­ver­si­che­rung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch genommen hat und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch den Mieterverein durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in den Geschäftsstellen eingesehen werden können.
  10. Auf Wunsch führt der Verein den Schriftverkehr in Mietangelegenheiten für die Mitglieder durch. Der Vorstand kann hierfür einen Kostenbeitrag festlegen.
  11. Das Mitglied ist verpflichtet, jede Adressänderung dem Verein mitzuteilen. Kosten, die bei der Adressermittlung entstehen, können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
  12. Die durch Rücklastschriften bei der Abbuchung der Mitgliedsbeiträge ggf. entstandenen Kosten können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlöschen durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Entlassung oder Tod. Das Mitglied kann den Nachweis nur mit Posteinlieferungsschein oder Empfangsbestätigung führen. Kündigungen werden nicht schriftlich bestätigt. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Eintrittsjahres erfolgen.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie muss bis spätestens zum 30. Juni dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden.
  3. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft beim Verein des Zuzugsortes begründet.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt. Insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  5. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als vier Monate in Verzug ist.
  6. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  7. In den Fällen der Ziffer 4. ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig der Gesamtvorstand. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6  Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Kosten, die dem Verein durch die Rechtsschutzversicherung, die Mieterzeitung und den Beitrag, den der Verein an den Landesverband und dieser wiederum an den Bundesverband abzuführen hat, entstehen. Diese Beitragsanteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Jahres zur Zahlung fällig. Er ist einklagbar. Muss der Beitrag angemahnt werden, erhebt der Verein Mahngebühren, die vom Vorstand festgelegt werden.
  4. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)     die Bezirksmitgliederversammlungen,

b)     die Delegiertenversammlung,

c)      der Vorstand und

d)     der geschäftsführende Vorstand.

§ 8  Bezirksmitgliederversammlung

Jedes Mitglied gehört einem Bezirk des Vereins an. Die Aufteilung in Bezirke wird vom Vorstand vorgenommen. Sie orientiert sich am Sitz der Beratungsstellen des Vereins. Die Bezirksmitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in der Mieterzeitung, alternativ in der Tageszeitung oder in einem persönlichen Anschreiben an die Mitglieder angekündigt. Die Bezirksmitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstands,

b)     Wahl der Delegierten des Bezirks zur Delegiertenversammlung,

c)      Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammlung / Vorstand,

d)     Ehrungen.

Die Zahl der Delegierten, die auf die einzelnen Bezirke entfallen, errechnet sich entsprechend der Mitgliederstärke der Bezirke. Die Bezirksmitgliederversammlungen finden alle vier Jahre statt, und die Mitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen. Anträge an die Bezirksmitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

§ 9  Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und 40 Delegierten. Die Delegiertenversammlung wird einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung in der Mieterzeitung, alternativ in der Tageszeitung oder durch persönliches Anschreiben einberufen. Die Delegiertenversammlung berät und entscheidet über

a)     den Geschäftsbericht des Vorstands,

b)     den Jahresabschluss,

c)      die Entlastung des Vorstands,

d)     Satzungsänderungen,

e)      die Wahl des geschäftsführenden Vorstands,

f)      die Wahl des erweiterten Vorstands,

g)      die Wahl von mindestens zwei Revisoren,

h)     Bestätigung vom Vorstand bestellte Delegierte,

i)       die Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr und

j)       über Anträge.

Anträge an die Delegiertenversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

§ 10 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB) besteht aus

a)   dem / der Vorsitzenden,

b)   dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,

c)    dem / der Schriftführer/in.

  1. Dem erweiterten Vorstand (Vorstand) gehören der geschäftsführende Vorstand und bis zu vier Beisitzer an. Im Vorstand sollen Mitglieder aus allen Bezirken vertreten sein. Der/die Beisitzer sollen den geschäftsführenden Vorstand in seiner Geschäftsführung fördern und beraten.
  2. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied ist. Vorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütung an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in. Der/die Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in sind gemeinsam vertretungsbefugt. Sie sollen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.
  4. Der Vorstand kann Delegierte berufen.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands, der Delegierten und Kassenprüfer

Der Vorstand, die Kassenprüfer und Delegierten werden auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl eines Vorstands bzw. der Delegierten im Amt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
  2. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder Ratenzahlungen vereinbaren.

§ 13 Revisoren

Vermögensverwaltung/Rechnungsprüfung:

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträger des Vereins können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

Die Kassenprüfer führen jährlich vor der Delegiertenversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und eine zweckdienliche, ggf. stichpunktartige Prüfung der Belege durch und berichten hierüber in der Delegiertenversammlung.

Auf Verlangen der Vorsitzendenkonferenz des Deutschen Mieterbundes Baden-Württem-berg e. V. hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung durch die Landesrevisoren zuzulassen.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer Delegiertenversammlung beschlossen werden.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen offen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen können offen oder auf Antrag geheim durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 16 Protokollführung

Über sämtliche Vorstandssitzungen, Delegierten- und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Delegierten beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Delegiertenversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrags eine weitere Delegiertenversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit drei Vierteln aller erschienenen Mitglieder.
  2. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an den Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Mieterbundes bzw. seinen Rechtsnachfolger.