Kündigungsschutzklausel im Kaufvertrag gilt gegenüber Mieter

BGH stärkt Mieterposition

 

(dmb) „Die Entscheidung stärkt die Mieterposition. Sie hat vor allem Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Mieter können sich, wie hier, auf Kündigungsschutzregelungen berufen, die zwischen dem kommunalen Verkäufer und dem Käufer einer vermieteten Immobilie im Kaufvertrag vereinbart wurden. Dann können sich nach meiner Ansicht auch Mieter beispielsweise auf Mieterschutzregelungen in einer Sozialcharta berufen, die anlässlich der großen Immobilienverkäufe der öffentlichen Hand, zum Beispiel an Annington, Gagfah, LEG oder Deutsche Wohnen, aufgenommen wurden“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 109/18).

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, hatte die Kommune als Verkäufer mit dem Käufer der Immobilie 2012 im Kaufvertrag vereinbart, dass der dort wohnende Mieter ein lebenslanges Wohnrecht haben soll, dass Kündigungen, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung, ausgeschlossen sein sollen. Die dennoch erfolgte Kündigung des Immobilienkäufers wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs jetzt ab: Bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht des Mieters handele es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Hierdurch erhalte der Mieter der Wohnung eigene Rechte direkt gegenüber dem Käufer als neuen Vermieter. Damit sei eine Kündigung des Käufers ausgeschlossen.

Auf die Frage, ob die Regelung im Kaufvertrag eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, komme es nicht an. Der Käufer werde durch die Mieterschutzregelung im Kaufvertrag auf jeden Fall nicht unangemessen benachteiligt. Hier handele es sich um eine inhaltlich ausgewogene Regelung für den Verkauf eines in kommunalem Eigentum stehenden, von langjährigen Mietern bewohnten Siedlungshauses.

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