Amtshaftung für behördliches Versagen

Mieterbund hofft auf verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH am 28. Januar

(dmb) „Wenn Mieterinnen und Mieter im Vertrauen auf die Gültigkeit einer Rechtsverordnung ein Recht durchsetzen wollen und sich diese Verordnung nachher wegen grober behördlicher Fehler als ungültig erweist, ist es nur gerecht, den Mietern den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Chance, dies festzulegen“, so der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, zur heutigen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

Hintergrund des heute verhandelten Falles ist eine unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung des Bundeslandes Hessen, die sich auf große Teile Frankfurts bezog. Auf Grundlage dieser Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem in der Verordnung ausgewiesenen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und deren Herabsetzung verlangt. Später kassierte der Bundesgerichtshof die hessische Mietenbegrenzungsverordnung ein, da die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichende Begründung fehlte. Die Klage der Mieter blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung in den Instanzen ohne Erfolg.

Die Vorinstanzen argumentieren, dass Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che gegen das Land wegen des ent­täusch­ten Ver­trau­ens in die Gül­tig­keit der Verordnung aus­ge­schlos­sen seien. Die Mieter hätten kein Ver­trau­en in den Bestand der Verordnung auf­bauen dürfen, da deren Wirk­sam­keit sehr schnell an­ge­zwei­felt wor­den sei. Zudem seien Amtshaftungsansprüche der Bürger ausgeschlossen, da keine drittgerichtete Amtspflicht verletzt worden sei. Sowohl bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden staatlichen Organe vor allem Interessen der Allgemeinheit. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, liege bei der sogenannten Mietpreisbremse nicht vor.

„Eine Argumentation, die in den Augen vieler Mieterinnen und Mieter nicht überzeugt“, so Siebenkotten. „Wenn der Staat eine Verordnung offiziell erlässt und sie im Amtsblatt verkündet, muss der Bürger darauf vertrauen dürfen, dass diese auch gültig ist. Das Mietpreisbremsenverordnungen von Teilen der Bevölkerung und der Politik angegriffen werden, liegt in der Natur der Sache und sollte nicht das Vertrauen der Bürger in die Kompetenz der staatlichen Behörden schwächen.“

Auch grenzt eine Mietpreisbremsenverordnung, anders als das zugrundeliegende Ermächtigungsgesetz, den Kreis der Betroffenen ein. Nicht alle Mieter Deutschlands waren durch die Verordnung geschützt, sondern diejenigen, die in den in der Verordnung genannten Teilen der Stadt Frankfurt am Main wohnen. Deswegen greift das von den Instanzen vorgebrachte Argument der fehlenden Drittwirkung nicht. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die Bestätigung der Amtshaftung in diesem Fall gerechtfertigt. 
 

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